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Die steuerliche Abschreibung spielt beim Kauf eines E-Bikes für Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler eine entscheidende Rolle. Mit dem Wachstumschancengesetz und dem Investitionssofortprogramm gibt es nun eine wichtige Neuerung: Die allgemeine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) wurde wieder eingeführt – und das macht E-Bikes als betriebliches Wirtschaftsgut deutlich attraktiver.
Von Fabian Huber |
2 Minuten Lesedauer
In diesem Artikel erfährst Du, wie die degressive Abschreibung funktioniert, für wen sie gilt und warum sich der Kauf eines E-Bikes zwischen 2025 und 2027 steuerlich besonders lohnt.
Bei der Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) werden die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts steuerlich über mehrere Jahre verteilt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:
Linearer Abschreibung: Jedes Jahr wird der gleiche Betrag abgeschrieben
Degressiver Abschreibung: In den ersten Jahren wird ein höherer Prozentsatz abgeschrieben, der sich mit jedem Jahr verringert
Gerade bei Wirtschaftsgütern wie E-Bikes, die zu Beginn stark genutzt werden, ist die degressive AfA oft deutlich sinnvoller.
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war in den letzten Jahren ausgesetzt, wurde jedoch durch das Wachstumschancengesetz wieder eingeführt.
Die neue Regelung gilt für:
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Anschaffung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027
👉 E-Bikes gelten steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter, sofern sie dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (z. B. für Lieferdienste, Außendienst, Pendelstrecken oder als Dienstrad).
Nutzungsdauer: 7 Jahre
Abschreibungssatz: ca. 14,3 % pro Jahr
Beispiel: Ein E-Bike kostet 5.000 € netto → ca. 715 € Abschreibung pro Jahr
Mit der Wiedereinführung der degressiven AfA gelten folgende Regeln:
Maximal das Dreifache der linearen AfA
Höchstgrenze: 30 % pro Jahr
Berechnung erfolgt vom jeweiligen Restbuchwert
Da die lineare AfA bei E-Bikes rund 14,3 % beträgt, greift hier direkt der Maximalsatz von 30 %.
Anschaffungspreis E-Bike: 5.000 € (netto)
Jahr 1: 30 % von 5.000 € = 1.500 €
Jahr 2: 30 % von 3.500 € = 1.050 €
Jahr 3: 30 % von 2.450 € = 735 €
👉 Bereits nach drei Jahren sind über 3.285 € abgeschrieben.
Zum Vergleich:
Linear wären es nach drei Jahren nur rund 2.145 €.
Fazit: Die degressive Abschreibung sorgt für deutlich höhere Steuerentlastung in den ersten Jahren – ideal für Liquidität und Investitionsplanung.
Die Regelung ist vor allem interessant für:
Selbstständige & Freiberufler
Unternehmen mit Fuhrpark oder Diensträdern
Lieferdienste, Handwerksbetriebe & Serviceunternehmen
Betriebe, die E-Bikes intensiv nutzen
Unternehmen mit hohem Investitionsbedarf und Steuerlast
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten kann die höhere Anfangsabschreibung ein entscheidender Vorteil sein.
Ein weiterer Vorteil: Nach § 7 Abs. 3 EStG darf jederzeit von der degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt werden, sobald diese günstiger ist.
👉 Das ermöglicht eine optimale steuerliche Gestaltung über die gesamte Nutzungsdauer des E-Bikes.
Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung macht den Kauf eines E-Bikes zwischen 2025 und 2027 steuerlich besonders attraktiv. Mit bis zu 30 % Abschreibung pro Jahr lassen sich Investitionskosten schneller geltend machen – ein klarer Vorteil gegenüber der klassischen linearen AfA.
Wer ohnehin über ein E-Bike für den Betrieb nachdenkt, profitiert jetzt doppelt:
von moderner Mobilität und spürbaren steuerlichen Entlastungen.
💡 Tipp: Die konkrete steuerliche Behandlung sollte immer mit Steuerberater oder Steuerberaterin abgestimmt werden – insbesondere bei gemischter Nutzung.