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Degressive Abschreibung für E-Bikes: 30% AfA sichern (2025–2027)

Die steuerliche Abschreibung spielt beim Kauf eines E-Bikes für Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler eine entscheidende Rolle. Mit dem Wachstumschancengesetz und dem Investitionssofortprogramm gibt es nun eine wichtige Neuerung: Die allgemeine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) wurde wieder eingeführt – und das macht E-Bikes als betriebliches Wirtschaftsgut deutlich attraktiver.

Von Fabian Huber 2 Minuten Lesedauer

Degressive Abschreibung für E-Bikes: 30% AfA sichern (2025–2027)
Über den Autor Fabian Huber

Fabian ist Mitgründer von MYVELO und leidenschaftlicher Radsportler. Seine Erfahrung aus tausenden gefahrenen Kilometern und Wettkämpfen in der Rennrad-Bundesliga prägt bis heute seine Arbeit. Fabian beschäftigt sich intensiv mit Themen wie Fahrtechnik, Trainingssteuerung, Materialkunde und Bike-Ergonomie. Sein Anspruch: Fahrräder und E-Bikes zu entwickeln, die im Alltag genauso überzeugen wie im sportlichen Einsatz. Die Inhalte von Fabian basieren auf eigener Praxiserfahrung, technischem Know-how und dem direkten Austausch mit Kunden von MYVELO. Jetzt mehr zu MYVELO erfahren

Veröffentlicht: 18. Januar 2026

In diesem Artikel erfährst Du, wie die degressive Abschreibung funktioniert, für wen sie gilt und warum sich der Kauf eines E-Bikes zwischen 2025 und 2027 steuerlich besonders lohnt.


Was bedeutet degressive Abschreibung überhaupt?

Bei der Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) werden die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts steuerlich über mehrere Jahre verteilt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:

  • Linearer Abschreibung: Jedes Jahr wird der gleiche Betrag abgeschrieben

  • Degressiver Abschreibung: In den ersten Jahren wird ein höherer Prozentsatz abgeschrieben, der sich mit jedem Jahr verringert

Gerade bei Wirtschaftsgütern wie E-Bikes, die zu Beginn stark genutzt werden, ist die degressive AfA oft deutlich sinnvoller.


Gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 2 EStG

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war in den letzten Jahren ausgesetzt, wurde jedoch durch das Wachstumschancengesetz wieder eingeführt.

Anwendbarkeit für E-Bikes

Die neue Regelung gilt für:

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  • Anschaffung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027

👉 E-Bikes gelten steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter, sofern sie dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (z. B. für Lieferdienste, Außendienst, Pendelstrecken oder als Dienstrad).


Abschreibung von E-Bikes: Linear vs. degressiv

Lineare Abschreibung (Standard)

  • Nutzungsdauer: 7 Jahre

  • Abschreibungssatz: ca. 14,3 % pro Jahr

Beispiel: Ein E-Bike kostet 5.000 € netto → ca. 715 € Abschreibung pro Jahr


Degressive Abschreibung (neu & besonders attraktiv)

Mit der Wiedereinführung der degressiven AfA gelten folgende Regeln:

  • Maximal das Dreifache der linearen AfA

  • Höchstgrenze: 30 % pro Jahr

  • Berechnung erfolgt vom jeweiligen Restbuchwert

Da die lineare AfA bei E-Bikes rund 14,3 % beträgt, greift hier direkt der Maximalsatz von 30 %.


Beispielrechnung: So stark ist der steuerliche Vorteil

Anschaffungspreis E-Bike: 5.000 € (netto)

Degressive AfA:

  • Jahr 1: 30 % von 5.000 € = 1.500 €

  • Jahr 2: 30 % von 3.500 € = 1.050 €

  • Jahr 3: 30 % von 2.450 € = 735 €

👉 Bereits nach drei Jahren sind über 3.285 € abgeschrieben.

Zum Vergleich:
Linear wären es nach drei Jahren nur rund 2.145 €.

Fazit: Die degressive Abschreibung sorgt für deutlich höhere Steuerentlastung in den ersten Jahren – ideal für Liquidität und Investitionsplanung.


Für wen lohnt sich die degressive Abschreibung besonders?

Die Regelung ist vor allem interessant für:

  • Selbstständige & Freiberufler

  • Unternehmen mit Fuhrpark oder Diensträdern

  • Lieferdienste, Handwerksbetriebe & Serviceunternehmen

  • Betriebe, die E-Bikes intensiv nutzen

  • Unternehmen mit hohem Investitionsbedarf und Steuerlast

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten kann die höhere Anfangsabschreibung ein entscheidender Vorteil sein.


Wechsel zur linearen Abschreibung möglich

Ein weiterer Vorteil: Nach § 7 Abs. 3 EStG darf jederzeit von der degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt werden, sobald diese günstiger ist.

👉 Das ermöglicht eine optimale steuerliche Gestaltung über die gesamte Nutzungsdauer des E-Bikes.


Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für ein betriebliches E-Bike

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung macht den Kauf eines E-Bikes zwischen 2025 und 2027 steuerlich besonders attraktiv. Mit bis zu 30 % Abschreibung pro Jahr lassen sich Investitionskosten schneller geltend machen – ein klarer Vorteil gegenüber der klassischen linearen AfA.

Wer ohnehin über ein E-Bike für den Betrieb nachdenkt, profitiert jetzt doppelt:
von moderner Mobilität und spürbaren steuerlichen Entlastungen.

💡 Tipp: Die konkrete steuerliche Behandlung sollte immer mit Steuerberater oder Steuerberaterin abgestimmt werden – insbesondere bei gemischter Nutzung.

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