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Politik ebnet den Weg für weitere Steuerbegünstigungen für E-Bikes
Über den Autor

Fabian Huber

Veröffentlicht: April 6, 2021 |  Aktualisiert: Mai 8, 2023 | 

Fabian hat MYVELO gemeinsam mit Vincent gegründet. Die beiden verbindet eine langjährige Leidenschaft zum Radsport. Gemeinsam sind sie tausende von Kilometern gefahren und haben in der Rennrad-Bundesliga um Siege gekämpft.

Aus der langjährigen Erfahrung und dem Wissen, was ein gutes Fahrrad ausmacht, ist die Idee entstanden, MYVELO zu gründen.

Politik ebnet den Weg für weitere Steuerbegünstigungen für E-Bikes

Am 29.11.2019 zog der Bundesrat dem Bundestag nach und ebnete das Gesetzt zur weiteren steuerlichen Förderung von E-Bikes im Rahmen der Elektromobilitätswende. Insbesondere ergeben sich daraus Steuervorteile bei der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstrades. 

Neue „0,25% Regelung“

Der Regierungsentwurf umfasste zunächst eine Verlängerung der halbierten Bemessungsgrundlage von 0,5 % bei der Dienstwagenbesteuerung für die Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen zu privaten Zwecken. Bei Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotor bleibt die 1% Regelung nach wie vor aktiv.

Um dem zwischenzeitlich beschlossenen "Klimapaket 2030" Rechnung zu tragen wurde die Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge (insbesondere für uns die E-Bikes in all seinen Formen wie Pedelec, S-Pedelec und E-bike) auf 0,25% Bemessungsgrundlage reduziert.

Diese Regelung betrifft alle in dem Zeitraum vom 01.01.2019-31.12.2030 angeschafften Elektrofahrzeuge, welche keine Kohlendioxidmission erzeugen und einen Bruttolistenpreis von weniger als 40.000 € haben.

Wir freuen uns über diese Gesetzesgrundlage und gehen davon aus, dass diese auch rasch auf alle Formen der E-Diensträder angepasst wird.

 

Steuerfreiheit für Diensträder von 2021 bis 2030 verlängert

Ursprünglich sah der Gesetzestext eine Steuerfreiheit von arbeitgeberfinanzierten Diensträder bis 2021 vor. Diese Förderung wurde ebenfalls im Jahressteuergesetzt 2019 bis zum Jahresende 2030 verlängert.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 (vorher 2021) ein Dienstrad oder E-Dienstrad und erhält die Leasingrate vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn finanziert (keine Gehaltsumwandlung). Die Versteuerung entfällt- dadurch bleibt das Fahrrad oder Pedelec über den gesamten Leasingzeitraum steuer-und beitragsfrei wobei das Vehicle (E-bike, MTB oder Rennrad oder ...) auch privat benutzt werden darf. 

 Formen der Dienstrad-Überlassung im Überblick

Überlassung per Gehaltsumwandlung
Überlassung bis zum 31.12.2018 ➔ 1%-Regelung
Überlassung ab dem 01.01.2019 ➔ 0,5%-Regelung (1% vom halbierten Bruttolistenpreis (UVP))
Neu*

Überlassung ab dem 01.01.2020 ➔ 0,25%-Regelung (1% vom geviertelten Bruttolistenpreis (UVP)) 

Arbeitgeberfinanziertes Dienstrad
Überlassung bis zum 31.12.2018 ➔ 1%-Regelung, steuer- und beitragspflichtig
Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2021 ➔ steuer- und beitragsfrei §3 Nr. 37 EStG
Neu

Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2030 ➔ steuer- und beitragsfrei §3 Nr. 37 EStG

*nach Anpassung des Steuererlasses

Anhand eines Berechnungsbeispiels für ein E-Bike möchten wir Ihnen die Auswirkungen der neuen Gesetzgebung und Steuerbegünstigung für die Form der Gehaltsumwandlung in einem Beispiel verdeutlichen. 

Gehaltsumwandlung
„0,5 % - Regelung“
„0,25 % - Regelung“
UVP
2.999,00 Euro 
2.999,00 Euro
Verkaufspreis
2.799,00 Euro 
2.799,00 Euro
Neue Bemessungsgrundlage (UVP) 
1.499,50 Euro
749,75 Euro
Bezugsgröße für geldwerten Vorteil 
1.400,00 Euro 
700,00 Euro
Geldwerter Vorteil (gem. 1%-Regel) 
14,00 Euro 
7,00 Euro
Tatsächliche monatl. Nettobelastung (inkl. Premiumschutz) 
49,52 Euro 
46,10 Euro
Gesamtsumme (36 Monate) 
1.782,72 Euro 

1.659,60 Euro

* Berechnungsbeispiel: 3.000 Bruttogehalt, Steuerklasse I, NRW, Arbeitgeberzuschuss 3,33 Euro, Kirchensteuer ja

 

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myvélo wünscht allzeit gute Fahrt.  

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