
Himalaya E-MTB
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Am 29.11.2019 zog der Bundesrat dem Bundestag nach und ebnete das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von E-Bikes im Rahmen der Elektromobilitätswende. Insbesondere ergeben sich daraus Steuervorteile bei der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstrades.
Von Fabian Huber |
2 Minuten Lesedauer
Der Regierungsentwurf umfasste zunächst eine Verlängerung der halbierten Bemessungsgrundlage von 0,5 % bei der Dienstwagenbesteuerung für die Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen zu privaten Zwecken. Bei Dienstfahrzeugen mit Verbrennungsmotor bleibt die 1% Regelung nach wie vor aktiv.
Um dem zwischenzeitlich beschlossenen "Klimapaket 2030" Rechnung zu tragen wurde die Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge (insbesondere für uns die E-Bikes in all seinen Formen wie Pedelec, S-Pedelec und E-bike) auf 0,25% Bemessungsgrundlage reduziert.
Diese Regelung betrifft alle in dem Zeitraum vom 01.01.2019-31.12.2030 angeschafften Elektrofahrzeuge, welche keine Kohlendioxidmission erzeugen und einen Bruttolistenpreis von weniger als 40.000 € haben.
Wir freuen uns über diese Gesetzesgrundlage und gehen davon aus, dass diese auch rasch auf alle Formen der E-Diensträder angepasst wird.
Ursprünglich sah der Gesetzestext eine Steuerfreiheit von arbeitgeberfinanzierten Diensträder bis 2021 vor. Diese Förderung wurde ebenfalls im Jahressteuergesetzt 2019 bis zum Jahresende 2030 verlängert.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 (vorher 2021) ein Dienstrad oder E-Dienstrad und erhält die Leasingrate vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn finanziert (keine Gehaltsumwandlung). Die Versteuerung entfällt- dadurch bleibt das Fahrrad oder Pedelec über den gesamten Leasingzeitraum steuer-und beitragsfrei wobei das Vehicle (E-bike, MTB oder Rennrad oder ...) auch privat benutzt werden darf.
Formen der Dienstrad-Überlassung im Überblick |
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Überlassung per Gehaltsumwandlung
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Überlassung bis zum 31.12.2018 ➔ 1%-Regelung |
Überlassung ab dem 01.01.2019 ➔ 0,5%-Regelung (1% vom halbierten Bruttolistenpreis (UVP)) |
Neu*
Überlassung ab dem 01.01.2020 |
Arbeitgeberfinanziertes Dienstrad
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Überlassung bis zum 31.12.2018 ➔ 1%-Regelung, steuer- und beitragspflichtig |
Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2021 ➔ steuer- und beitragsfrei §3 Nr. 37 EStG |
Neu
Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2030 |
*nach Anpassung des Steuererlasses
Anhand eines Berechnungsbeispiels für ein E-Bike möchten wir Ihnen die Auswirkungen der neuen Gesetzgebung und Steuerbegünstigung für die Form der Gehaltsumwandlung in einem Beispiel verdeutlichen.
Gehaltsumwandlung | „0,5 % - Regelung“ | „0,25 % - Regelung“ |
UVP | 2.999,00 Euro | 2.999,00 Euro |
Verkaufspreis | 2.799,00 Euro | 2.799,00 Euro |
Neue Bemessungsgrundlage (UVP) | 1.499,50 Euro | 749,75 Euro |
Bezugsgröße für geldwerten Vorteil | 1.400,00 Euro | 700,00 Euro |
Geldwerter Vorteil (gem. 1%-Regel) | 14,00 Euro | 7,00 Euro |
Tatsächliche monatl. Nettobelastung (inkl. Premiumschutz) | 49,52 Euro | 46,10 Euro |
Gesamtsumme (36 Monate) | 1.782,72 Euro |
1.659,60 Euro |
* Berechnungsbeispiel: 3.000 Bruttogehalt, Steuerklasse I, NRW, Arbeitgeberzuschuss 3,33 Euro, Kirchensteuer ja
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