Auf dem E-Bike telefonieren: Bußgeld oder Kavaliersdelikt?
Schnell das Handy gezückt, um den Anruf anzunehmen – auf dem E-Bike ein teurer Fehler. Was die StVO zum Telefonieren auf dem Rad sagt, wie hoch das Bußgeld ausfällt und was mit Freisprechfunktion erlaubt ist.
Von Vincent Augustin 2 Minuten Lesedauer
Kurze Antwort: Kein Kavaliersdelikt, sondern ein Bußgeld – und zwar eines, das viele unterschätzen. Wer auf dem E-Bike das Handy in die Hand nimmt, um zu telefonieren oder auch nur kurz nachzusehen, wer da anruft, bewegt sich nicht in einer Grauzone, sondern in einem klar geregelten Tatbestand der StVO.
Die Rechtsgrundlage: § 23 StVO
Seit der Reform der Straßenverkehrsordnung gilt das Handyverbot nicht mehr nur für Autofahrer, sondern explizit auch für Radfahrer und E-Biker. Geregelt ist das in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 StVO: Wer ein Mobiltelefon oder vergleichbares elektronisches Gerät in der Hand hält und nutzt, während er ein Fahrzeug führt – und ein Fahrrad oder E-Bike zählt rechtlich als Fahrzeug –, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Entscheidend ist dabei die Formulierung „in der Hand halten und nutzen". Es reicht also schon, das Display zu entsperren oder kurz draufzuschauen, um den Tatbestand zu erfüllen – nicht erst das tatsächliche Telefongespräch.
Wie hoch ist das Bußgeld wirklich?
Die Höhe staffelt sich danach, was bei dem Verstoß passiert ist:
| Situation | Bußgeld |
|---|---|
| Handy in der Hand genutzt (Grundtatbestand) | 55 € |
| Zusätzlich eine Gefährdung verursacht | 75 € |
| Zusätzlich ein Unfall verursacht | 100 € |
Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob Du tatsächlich telefonierst, eine Nachricht schreibst oder nur die Navigation bedienst. Punkte im Fahreignungsregister gibt es für diesen Verstoß bei Radfahrern in der Regel nicht – anders als bei Autofahrern, die hier zusätzlich einen Punkt riskieren. Das Bußgeld allein reicht aber schon, um den kurzen Blick aufs Display teuer zu machen.
Was erlaubt ist: Freisprechfunktion und Kopfhörer
Die gute Nachricht: Telefonieren auf dem E-Bike ist nicht grundsätzlich verboten – nur das Halten des Geräts dabei. Folgendes ist rechtlich unproblematisch:
- Telefonieren über Bluetooth-Headset oder Kopfhörer, ohne das Handy in der Hand zu halten
- Freisprechfunktion über eine am Lenker montierte Halterung, sofern Du das Gerät während der Fahrt nicht bedienst
- Navigation per Sprachausgabe, wenn das Handy fest montiert ist und Du nicht zur Bedienung danach greifst
Sobald Du das montierte Handy aber berührst, um zu bedienen, zu entsperren oder ein Gespräch manuell anzunehmen, greift wieder der Bußgeldtatbestand – auch wenn es nur in der Halterung steckt.
Warum das beim E-Bike noch riskanter ist
Beim E-Bike kommt ein Faktor hinzu, der die Sache verschärft: die Geschwindigkeit. Mit 20–25 km/h legst Du in der Zeit, die Du brauchst, um auf ein Display zu schauen, deutlich mehr Strecke zurück als mit einem klassischen Fahrrad. Schon zwei Sekunden Blick aufs Handy bedeuten bei 25 km/h fast 14 Meter Fahrstrecke ohne Blick auf die Straße – das reicht für eine kritische Situation im Stadtverkehr.
Quellen & Referenzen
- § 23 StVO "Neufassung des Absatz 1a zum Handyverbot". https://www.bussgeldkatalog.de/23-stvo/
- Bußgeldkatalog 2026 "Handy auf dem Fahrrad". https://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-handy-fahrrad/
- Bußgeldkatalog Fahrrad 2026 "Können Radfahrer Punkte bekommen?". https://www.bussgeldkatalog.de/fahrrad/
Weitere Infos und Häufige Fragen zu Auf dem E-Bike telefonieren: Bußgeld oder Kavaliersdelikt?
Lass Dich von Fahrrad-Enthusiasten beraten
